Eventuelle Rückfragen des Finanzamts werden von unserer Kanzlei fachgerecht für Sie beantwortet.
Ihre Unterlagen können Sie in digitaler- (per Mail, Fax, PDF …) oder in Papierform bequem von zuhause aus an uns übermitteln.
Durch etablierte Prüfverfahren und fachlich geschulte Sachbearbeiter gewährleisten wir höchste Qualität.
Mithilfe technischer Lösungen sowie interner Prozesse gewährleisten wir eine sichere Verwaltung Ihrer Daten.
Die Grundsteuer, wie sie bisher durch die Kommunen erhoben
wird, wurde in 2018 durch das Bundesverfassungsgericht als
verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der
Grundsteuer durch den Gesetzgeber notwendig.
Jeder (Mit)Eigentümer einer Immobilie oder einer
Grundstückseinheit ist daher zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet. Dafür wird durch den Gesetzgeber gefordert, dass
jeder Eigentümer von Grundbesitz (Besitzverhältnisse zum
01.01.2022 sind maßgeblich!) bis zum 31.10.2022 eine
Feststellungserklärung einreicht. Hierbei sind zahlreiche
Informationen zu erfassen. Für das in NRW geltende Bundesmodell
sieht der Gesetzgeber dabei ein wertabhängiges Bewertungsverfahren
vor. Abweichende Regelungen haben die Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg beschlossen.
Entscheidend dabei ist die Lage des Grundstücks.
Hinweis: Im Falle einer nicht erfolgten, fristgerechten
Abgabe der Feststellungserklärung drohen empfindliche Strafen
durch den Gesetzgeber.
Beachten Sie: Die eingereichte Feststellungserklärung dient
für die Grundsteuerbemessung der nächsten 7 Jahre! Sollten Sie
eine fehlerhafte Erklärung einreichen, zahlen Sie wohlmöglich eine
zu hohe Grundsteuer für die nächsten 7 Jahre!
Da auch Rückfragen seitens der Finanzverwaltung nicht selten sind,
bieten wir nicht nur die bloße Erstellung der Erklärung an,
sondern begleiten den Prozess inklusive möglicher Korrespondenz
mit der Finanzverwaltung und die letztendliche Bescheidprüfung von
A bis Z an.
Dienstleistungen, die durch einen Steuerberater verrichtet werden,
werden in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV) abgerechnet. Dabei wird gemäß des so bezeichneten
“Gegenstandswertes” eine Gebührentabelle herangezogen, aus welcher
dann ein Zehntelsatz berechnet wird. Hierbei ist der Zehntelsatz
jedoch kein zwingend festgelegtes Maß, welches der Steuerberater
anwenden muss. Vielmehr kann der Steuerberater bei der Auswahl des
Zehntelsatzes recht flexibel agieren und diesen abhängig von
zahlreichen Faktoren bemessen, wie z.B. dem aufgekommenen
Zeitaufwand und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit.
Überwiegend angewendet und rechtlich empfohlen, ist es jedoch,
dass der Steuerberater innerhalb dieses Gebührenrahmens eine
sogenannte Mittelgebühr als Maßstab ansetzt.
Ein Unsicherheitsfaktor ist der Umstand, dass der genaue Wert des
Immobilienobjekts (Gegenstandswert) oftmals erst nach der
Erstellung der Grundsteuer-Erklärung durch den Steuerberater
bekannt ist.
Anhand der folgenden Tabelle (gemäß Paragraph 24 Abs. 1 N. 11a
StBVV) können Sie entnehmen, welche Kosten für die Erstellung
einer professionellen Grundsteuer-Erklärung durch einen
Steuerberater bei einem Mittelwert von 5/20 in der Tabelle A
anfallen:
Wert der Immobilie | Gebühr (netto) | USt | Gebühr (brutto) |
---|---|---|---|
100.000,00 € | 398,25 € | 75,67 € | 473,92 € |
200.000,00 € | 534,00 € | 101,46 € | 635,46 € |
300.000,00 € | 674,25 € | 128,11 € | 802,36 € |
400.000,00 € | 720,50 € | 136,90 € | 857,40 € |
500.000,00 € | 762,75 € | 144,92 € | 907,67 € |
750.000,00 € | 908,50 € | 172,62 € | 1.081,12 € |
1.000.000,00 € | 1.084,75 € | 206,10 € | 1.290,85 € |
Für unbebaute Grundstücke, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen haben wir Festpreise, die deutlich unter dem Mittelwert laut obiger Tabelle liegen.
Nein, Sie können die Grundsteuer-Erklärung selbst erstellen und bei der Finanzverwaltung einreichen. Dazu benötigen Sie entweder ELSTER Online (kostenlos) oder eine andere Software. Zu beachten ist dabei allerdings, dass ELSTER Online keine Hilfestellung beinhaltet und das nötige Fachwissen voraussetzt. Außerdem müssen die Formulare ohne Eingabeassistenten befüllt werden, was etwas Zeit in Anspruch nimmt. Auch gibt es bei ELSTER online kein Berechnungsmodul.
Nein, die Grundsteuer-Erklärung nach der Gesetzes-Reform ist erstmalig auf den Stichtag 01.01.2022 (Abgabe in 2022) abzugeben und zukünftig alle sieben Jahre. Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings auch, dass eine falsche Erklärung, die evtl. zu einer überhöhten Grundsteuer führt, 7 Jahre lang nicht verändert werden kann.
Relativ einfach: Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz. Der Grundbesitzwert ermittelt sich aufgrund der Angaben in der Grundsteuererklärung und wird mit einem Feststellungsbescheid (voraussichtlich in 2023) gesondert festgestellt. Die Steuermesszahl beträgt zukünftig z. B. 0,031% für Wohngrundstücke bzw. 0,034% für Nicht-Wohngrundstücke. Die Hebesätze bestimmen weiterhin die Kommunen; diese werden voraussichtlich in 2024 festgesetzt werden.
Der Grundbesitzwert ermittelt sich aufgrund von Fakten über das zu besteuernde Objekt. Die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, die Wohnfläche des Objektes, das Alter des Gebäudes und das Mietniveau der jeweiligen Stadt oder Gemeinde spielen dabei die wichtigste Rolle.
Derzeit gibt es vermeintlich viele Quellen, Meinungen und
Abhandlungen zu diesem Thema. Darunter befinden sich leider auch
unseriöse Quellen. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen,
die Seiten des Bundesfinanzministerium als (einzige) Quelle
anzugeben:
Bundesfinanzministerium - Reform der Grundsteuer